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ZK2 2017 31

Forderung (Klagerückzug)

Schwyz · 2017-05-30 · Deutsch SZ
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Forderung (Klagerückzug) | Arbeitsrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 11‘000.00

E. 5 Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Mai 2017 lul

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 11‘000.00
  5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Mai 2017 lul
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Mai 2017 ZK2 2017 31 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Kläger und Beschwerdeführer, gegen C.________ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung (Klagerückzug) (Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen vom 20. März 2017, STU 2017 5);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 11. April 2017 ge- gen die Verfügung des Vermittleramts Tuggen (STU 2017 5) mit Schreiben vom 11. Mai 2017 (KG-act. 10) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten zu sprechen sind (Art. 114 lit. c ZPO);

- dass die Gegenpartei keine Beschwerdeantwort einreichte und keine Aufwendungen geltend machte, weshalb keine Parteientschädigung zu spre- chen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG prä- sidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrie- ben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 11‘000.00

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Mai 2017 lul